
Gleichwertigkeitsfeststellungen im Bereich der handwerklichen BerufeAnerkennung ausländischer Abschlüsse
Wenn Sie im Kammerbezirk Aachen (künftig) arbeiten oder wohnen, stehen wir Ihnen gerne für die Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses zur Verfügung. Wir beraten Sie kostenlos und vertraulich zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation. Das Verfahren ist unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und von Ihrem Aufenthaltsstatus.
Fragen und Antworten (FAQ) zum Verfahren
Stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung und reichen Sie folgende Unterlagen vollständig mit ein:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Angabe des Referenzberufs (welcher deutsche Beruf anerkannt werden soll)
- Kopie des Ausweises oder Reisepasses
- Tabellarischer Lebenslauf
- Kopie Ihres ausländischen Berufsabschlusses (zum Beispiel Diplom, Gesellenbrief etc.) und Übersetzung
- Kopien der Berufsschulzeugnisse und Übersetzungen
- Nachweise über die Ausbildungsinhalte (Ausbildungsordnung/Rahmenlehrplan)
- Nachweise der praktischen Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse) und Übersetzung
Zusätzlich einzureichende Dokumente bei Meisterausbildungen:
- Kopie des ausländischen Meisterbriefes
- Übersetzung des Meisterbriefes
- Unterlagen zum Meistervorbereitungslehrgang
- Kopien über die Inhalte der Meisterprüfung
Zusätzlich einzureichende Dokumente bei Anträgen, die von außerhalb Europas gestellt werden:
- Erklärung zur Erwerbsabsicht in Deutschland (z. B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Arbeitsvertrag Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit)
- Sollten Sie keinen Wohnsitz oder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit im Kammerbezirk Aachen nachweisen können, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung in Bonn.
Bitte beachten Sie, dass ausländische Dokumente mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden müssen. Die Übersetzungen müssen durch eine/n Übersetzer/in erstellt worden sein, der oder die in Deutschland oder im Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Eine Übersicht über deutsche Übersetzer/innen finden Sie auf www.justiz-dolmetscher.de .
Die Nachweise über Ihre Ausbildungsinhalte können wir grundsätzlich selbst übersetzen. Sprechen Sie uns gerne auf diese Möglichkeit an. Reichen Sie den Antrag gerne in digitaler Form (pdf-Format) per E-Mail an anerkennung@hwk-aachen.de ein. Wichtig ist dabei, dass Sie Ihre Unterlagen in Farbe und hochauflösend einscannen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Termin zum Einscannen bei uns vereinbaren.
Sollten Sie den Antrag in Papierform einreichen wollen, genügen einfache Kopien Ihrer Unterlagen. Eine Anfertigung von beglaubigten Kopien ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wir behalten uns jedoch im Einzelfall vor, dass wir diese dennoch von Ihnen anfordern.
In einigen Fällen besteht keine Antragsberechtigung für das Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikation.
- Die Ausbildung ist nicht staatlich geregelt.
- Es handelt sich um eine Privatausbildung, die nicht staatlich akkreditiert ist.
- Die Ausbildung ist nur von geringer Stundendauer.
- Es wurde lediglich ein Kurs absolviert.
- Die Ausbildungsdauer betrug weniger als ein Jahr.
- Es wurde lediglich an einer Externenprüfung teilgenommen.
Wir empfehlen Ihnen daher, eine kostenlose Vorprüfung (Einstiegsberatung) in Anspruch zu nehmen. Dafür senden Sie uns bitte per E-Mail folgende Unterlagen im pdf-Format zu:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis über Ihren ausländischen Berufsabschluss in Originalsprache
- tabellarischer lückenloser Lebenslauf
- unterschriebene Einwilligung zur Datenverarbeitung und -weitergabe
Im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des handwerklichen Berufsabschlusses wird die ausländische Ausbildungsordnung zum Zeitpunkt des Abschlussjahres verglichen mit der deutschen Ausbildungsordnung der Referenzqualifikation (das heißt mit dem in Deutschland zu vergleichenden Ausbildungsberuf) zum jetzigen Zeitpunkt. So kann festgestellt werden, welche Gemeinsamkeiten und welche Unterschiede in der Ausbildung bestehen.
In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob aufgrund der nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch Fortbildungen eventuelle Unterschiede in der Ausbildung kompensiert werden können.
Kann der erforderliche Nachweis Ihrer Berufsqualifikation aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit durch eine sog. Qualifikationsanalyse (z. B. ein Fachgespräch, eine Arbeitsprobe oder Ähnliches) feststellen zu lassen, ob Sie über die notwendigen wesentlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der aktuellen deutschen Berufsqualifikation verfügen.
In diesem Fall sind die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Handwerkskammer ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
Sobald wir Ihre vollständigen Unterlagen vorliegen haben, werden wir uns mit dem zuständigen Länderexperten zur Vorabeinschätzung in Verbindung setzen und uns danach wieder bei Ihnen melden.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 3 Monate (§ 6 BQFG). In schwierigen Fällen kann die Entscheidungsfrist verlängert werden.
Die Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Entscheidungsfrist läuft also noch nicht, solange die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen (Fristhemmung).
Die Entscheidungsfrist ist ebenfalls gehemmt, wenn eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden können.
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und kostet - unabhängig vom Ergebnis - zwischen 100,00 € und 600,00 €. Möglicherweise kommen auf Sie weitere Kosten für die Beschaffung und Übersetzung von Dokumenten und Lehrplänen sowie für die Durchführung einer Qualifikationsanalyse hinzu.
Die Kosten des Anerkennungsverfahren sind von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller zu tragen. Wenn Sie bereits im Kammerbezirk Aachen leben, können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter oder ggf. durch Ihren Arbeitgeber übernommen werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit der finanziellen Förderung des Anerkennungsverfahrens über den Anerkennungszuschuss.
Wichtiger Hinweis: Klären Sie zuerst die Förderung des Verfahrens und stellen erst danach den Antrag auf Anerkennung. Rückwirkend können keine Kosten übernommen werden.
Am Ende des Verfahrens können Sie mit folgenden Ergebnissen rechnen:
- Eine volle Gleichwertigkeit, wenn Ihre ausländische Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Referenzqualifikation vorweist.
Eine volle Gleichwertigkeit erhalten Sie auch, wenn Sie die wesentlichen Unterschiede durch Berufserfahrung oder eine Qualifikationsanalyse kompensiert haben. - Eine teilweise Gleichwertigkeit, wenn wesentliche Unterschiede zur deutschen Referenzqualifikation vorhanden sind und nicht ausgeglichen werden konnten.
- Keine Gleichwertigkeit, wenn Ihre ausländische Berufsausbildung sich beträchtlich von der deutschen Referenzqualifikation in Inhalt und Dauer unterscheidet.
In vielen Fällen wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt. Im Anerkennungsbescheid werden dabei die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Ausbildung und der deutschen Qualifikation aufgelistet.
Zu einem späteren Zeitpunkt haben Sie dennoch die Möglichkeit, über einen Folgeantrag die volle Gleichwertigkeit zu erlangen. Voraussetzung dafür ist es, dass Sie die aufgelisteten wesentlichen Unterschiede kompensiert haben.
Sie haben zwei Möglichkeiten die wesentlichen Unterschiede auszugleichen:
- Durch die Teilnahme an einer Anpassungsqualifizierung.
- Durch einschlägige Berufserfahrung. Zu Ihrem individuellen Fall beraten wir Sie gerne.
Personen, die keinen Beruf im Handwerk gelernt haben, informieren sich bitte über den Anerkennungsfinder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, welche Stelle für sie zuständig ist.
Offene Sprechstunden
Sie haben einen ausländischen Abschluss im Handwerk und möchten diesen jetzt in Deutschland anerkennen lassen?
Gerne beraten wir Sie über den Zugang zum Anerkennungsverfahren in unseren öffentlichen Sprechstunden.
Diese finden jeden Dienstag zu den üblichen Servicezeiten in der Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 17 – 20, 52062 Aachen statt. Melden Sie sich hierzu bitte an der Information. Außerhalb dieser Sprechstunde stehen wir Ihnen gerne nach einer Terminvereinbarung zur Verfügung.
Für Betriebe
Betriebe können für eine Fachkraft, die bereits in Deutschland oder noch im Ausland lebt, mit einer Vollmacht einen Antrag bei der Handwerkskammer Aachen stellen.
Bitte nutzen Sie unser kostenloses Angebot einer Vorprüfung der Antragsberechtigung für Ihre Fachkraft. Dafür kontaktieren Sie uns per E-Mail und schicken Sie uns bitte folgende Unterlagen im pdf-Format zu:
- vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bevollmächtigung (Muster)
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) der ausländischen Fachkraft
- Nachweis über den ausländischen Berufsabschluss in Originalsprache und in deutscher Sprache
- Auflistung der beruflichen Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen in deutscher Sprache (= tabellarischer lückenloser Lebenslauf von der ausländischen Fachkraft)
- unterschriebene Einwilligung zur Datenverarbeitung und -weitergabe der Handwerkskammer Aachen
Bitte beachten Sie, dass ausländische Dokumente mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden müssen. Die Übersetzungen müssen durch eine/n Übersetzer/in erstellt worden sein, der oder die in Deutschland oder im Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Eine Übersicht über deutsche Übersetzer/innen finden Sie auf www.justiz-dolmetscher.de
Zu den Einreisebedingungen und gesetzlichen Grundlagen für die Einreise Ihrer zukünftigen Fachkraft informieren Sie sich bitte auf der Webseite der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (Arbeitgeberseite) unter www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen
Außerdem können Sie sich zu den Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf der Webseite informieren unter www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen
Wohnt Ihre potenzielle Fachkraft noch im Ausland, dann kann das beschleunigte Fachkräfteeinwanderungsverfahren nach § 81a AufenthG genutzt werden. Im Falle eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens verkürzt sich die Bearbeitungsfrist bei der Handwerkskammer Aachen auf 2 Monate.
Für weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren wenden Sie sich bitte an die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW). Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.bezreg-koeln.nrw.de
Ihre Ansprechpartner
Sachbearbeitung
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