Berufsbildungsreform

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Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Berufsbildungsnovelle hat direkt viele Fragen von Betrieben rund um das Thema Aus- und Fortbildung aufgeworfen.

  • Wer darf sich Bachelor Professional nennen?
  • Wie hoch ist  die Mindestvergütung für Auszubildende?
  • Wie sieht es mit der Freistellung für den Berufsschulunterricht aus? 

Diese und weitere Fragen sollen hier beantwortet werden.

Sprechen Sie uns an:

Georg Stoffels

Hauptgeschäftsführer

Tel. +49 241 471-114

Fax +49 241 471-103

georg.stoffels--at--hwk-aachen.de

Ab wann gelten die Regeln und für wen?

Die neuen Regeln gelten grundsätzlich seit dem 1. Januar 2020 für alle Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe, also auch, wenn die Ausbildung vor 2020 begonnen hat.  Allein für die Mindestausbildungsvergütung gibt es eine Sonderregel: Sie ist nur für Ausbildungsverhältnisse maßgeblich, die erst zum 1.1.2020 oder später starten. Wurde der Lehrvertrag also vorher geschlossen und die Lehre auch vorher begonnen, kann die Ausbildungsvergütung bis zum Ende der Lehre noch nach alten Regeln vereinbart werden.


Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung?

Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an und wird durch das Bildungsministerium  im November des entsprechenden Vorjahres bekanntgegeben.


Gilt das auch für tarifgebundene Betriebe?

Nein. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, so gilt weiterhin die tarifvertragliche Ausbildungsvergütung und nicht die Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf der Betrieb den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung rutschen. Beispiel: Die tarifliche Ausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr beträgt 700 Euro. Ist der Betrieb nicht tarifgebunden, darf er maximal 20 Prozent weniger zahlen. Er muss also mindestens 560  Euro Vergütung im ersten Lehrjahr zahlen und kann sich nicht auf die niedrigere Mindestvergütung berufen. 

Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Jahr die Ausbildung beginnt:

Ausbildungsbeginn1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr

(+18% im Vergleich zum 1. Jahr)

3. Ausbildungsjahr

(+35% im Vergleich zum 1. Jahr)

4. Ausbildungsjahr

(+40% im Vergleich zum 1. Jahr)

2020515 Euro607,70 Euro695,25 Euro721 Euro
2021550 Euro649 Euro742,50 Euro770 Euro
2022585 Euro690,30 Euro789,75 Euro819 Euro
2023620 Euro731,60 Euro837 Euro868 Euro

 

Muss mein Lehrling nach der Berufsschule noch im Betrieb arbeiten?

Wie bisher sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen. Einige Vergünstigungen, die bisher nur für Minderjährige galten, gelten jetzt für alle Azubis: So dürfen Lehrlinge, egal wie alt, vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht im Betrieb beschäftigt werden.
Auch sind volljährige Auszubildende ebenso wie ihre minderjährige Kollegen an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten einmal in der Woche für den ganzen Tag freizustellen, brauchen also an diesem Tag nicht mehr in den Betrieb zurück. Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden, muss der Auszubildende an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückkehren – an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.


Wie wird der Blockunterricht angerechnet?

Im Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) hat der Lehrling Anspruch darauf, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit freigestellt zu werden. Eine anschließende Beschäftigung im Betrieb ist in dieser Woche damit grundsätzlich ausgeschlossen.


Was ist vor der Prüfung?

An dem Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung  haben Auszubildende das Recht auf einen freien Tag. Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (zum Beispiel bei Prüfungsbeginn an einem Montag, nach einem Feiertag oder Berufsschultag), besteht kein Freistellungsanspruch.


Wer zahlt für Lernmittel?

Wie bisher, muss der Betrieb dem Lehrling kostenlos alle Ausbildungsmittel wie Werkzeuge etc. zur Verfügung stellen. Diese Pflicht ist auf „Fachliteratur“ ausgeweitet worden. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich aber auch hier um betriebliche Ausbildungsmittel und -literatur, so dass Schulbücher weiterhin nicht vom Betrieb gekauft zu werden brauchen – was allerdings auch nicht verboten ist.


Wer darf sich Bachelor und Master nennen?

Es gibt jetzt die Bezeichnungen „Bachelor Professional“ zum Beispiel für  Meister und  „Master Professional“ für  bestimmte Fortbildungsabschlüsse. Damit wird die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium verdeutlicht.
Der Meistertitel genießt Bestandsschutz. Der „Bachelor Professional“  kann von Meistern ab sofort zusätzlich geführt werden, auch von Absolventen, die vor 2020 die Meisterprüfung bestanden haben. Bei anderen Fortbildungsabschlüssen, zum Beispiel „Geprüfter Betriebswirt nach der HwO“, müssen zunächst die Änderungen der Fortbildungsordnungen (durch die Bundesministerien) abgewartet werden. Der Verordnungsgeber legt dann dort fest, welche Abschlussbezeichnungen geführt werden dürfen.