Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung jünger als 21 Jahre sind, sind berufsschulpflichtig.Berufsschule

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  • Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung jünger als 21 Jahre sind, sind berufsschulpflichtig. Für Auszubildende, die 21 Jahre oder älter sind, besteht diese Pflicht nicht. Wir empfehlen, den Berufsschulbesuch im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren. Anderenfalls muss der ausbildende Betrieb sämtliche Kenntnisse, die für das Bestehen der theoretischen Gesellen- und Abschlussprüfung erforderlich sind, vermitteln.

  • Grundsätzlich besteht für den Auszubildenden eine Wahlfreiheit für seine Berufsschule. Der Auszubildende darf seine Berufsschule unabhängig vom Sitz des Ausbildungsbetriebes frei wählen, sofern dort die für seine Ausbildung erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Bei der Wahl der Berufsschule sollte jedoch beachtet werden, dass der Berufsschulunterricht, die Prüfungen sowie die Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (Übl) möglichst an dem gleichen Ort durchgeführt werden. Entscheidet sich der Auszubildende für eine Berufsschule, die nicht am Sitz des Ausbildungsbetriebes liegt, sollte dies bereits zu Ausbildungsbeginn mit der zuständigen Kreishandwerkerschaft abgesprochen werden.

  • Der Auszubildende muss für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Verstößt der Ausbildende gegen seine Freistellungspflichten, drohen hohe Geldbußen oder im Wiederholungsfall sogar die Untersagung der Ausbildungsbefugnis. Der Auszubildende kann in diesen Fällen eigenmächtig die Berufsschule besuchen, ohne dass er dafür abgemahnt werden darf.

  • Der Ausbildende hat das Recht, sich jederzeit beim Auszubildenden über den aktuellen Lern- und Unterrichtsstand zu informieren. Er ist außerdem berechtigt, sich die Klassenarbeiten und Zeugnisse vorlegen zu lassen.

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