Betriebe können den Handwerkerparkausweis für ganz Nordrhein-Westfalen beantragenHandwerkerparkausweis
Handwerksunternehmen können mit dem Parkausweis in Verbotszonen parken. Voraussetzung ist, dass die Betriebe bei der Handwerkskammer eingetragen sind, regelmäßig Bau-, Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes vornehmen und dazu spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres Material transportieren müssen.
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Wo kann der Handwerkerparkausweis beantragt werden?
Unternehmen können den Handwerkerparkausweis für das jeweilige kommunale Gebiet, den Regierungsbezirk Köln oder sogar für ganz Nordrhein-Westfalen bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Weitere Informationen über das Verfahren und zuständige Straßenverkehrsämter erteilen nachfolgende Gebietskörperschaften:
Stadt Aachen
Städteregion Aachen
Kreis Düren
Kreis Euskirchen
Kreis Heinsberg
Voraussetzungen
Sie möchten einen Handwerkerparkausweis beantragen? Prüfen Sie hier, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt:
Voraussetzungen für den Betrieb
- Ihr Betrieb ist bei der Handwerkskammer eingetragen.
- Sie führen regelmäßig Bau-, Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb Ihres Betriebssitzes durch.
- Dafür setzen Sie spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge ein oder müssen schweres beziehungsweise umfangreiches Material oder Werkzeug transportieren.
Voraussetzungen für das Fahrzeug
- Der Handwerkerparkausweis wird für ein Firmenfahrzeug genutzt.
- Das Fahrzeug ist auf das Unternehmen beziehungsweise den Gewerbetreibenden zugelassen.
- Das Fahrzeug ist mit einer festen und deutlich lesbaren Firmenaufschrift versehen.
Wichtig: Die konkreten Anforderungen an die Firmenbeschriftung können je nach zuständiger Straßenverkehrsbehörde unterschiedlich sein. Informieren Sie sich daher vor der Antragstellung über die örtlichen Vorgaben.
Diese Unterlagen benötigen Sie
Die Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen, wobei dort mindestens folgende Unterlagen eingereicht werden müssen:
- Antrag auf Erteilung eines Handwerkerparkausweises
- Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerks- beziehungsweise Gewerbekarte (Vorder- und Rückseite)
- Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
Je nach zuständiger Behörde können weitere Nachweise, beispielsweise aktuelle Fotos der Fahrzeuge und der Firmenbeschriftung, erforderlich sein.
Wo darf mit dem Handwerkerparkausweis geparkt werden?
Der Handwerkerparkausweis berechtigt während der Ausführung von Handwerksarbeiten unter anderem zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer,
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer,
- auf Bewohnerparkplätzen.
Die Parkerleichterungen dürfen nur genutzt werden, wenn dies für die Ausführung der Arbeiten erforderlich ist und keine geeignete reguläre Parkmöglichkeit zur Verfügung steht.
Der Ausweis berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen unmittelbarem Umfeld.
Bis zu fünf Fahrzeuge pro Ausweis
In einen Handwerkerparkausweis können bis zu fünf Fahrzeuge eingetragen werden. Der Ausweis gilt jedoch immer nur für das Fahrzeug, in dem sich der Originalausweis befindet. Dieser muss gut sichtbar im Bereich der Frontscheibe ausgelegt werden.
Sollen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig die Parkerleichterungen nutzen, muss der Betrieb entsprechend mehrere Handwerkerparkausweise beantragen.
Bis zu einem Jahr gültig
Der Handwerkerparkausweis wird für maximal ein Jahr ausgestellt.
Für die Ausstellung erheben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Gebühren. Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem gewünschten Geltungsbereich und der jeweiligen Kommune beziehungsweise Straßenverkehrsbehörde.
Informieren Sie sich deshalb bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die aktuellen Gebühren und Antragsmodalitäten.