Bevor Beschäftigte in Kurzarbeit gehen können, muss diese bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragt werden.
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Bevor Beschäftigte in Kurzarbeit gehen können, muss diese bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragt werden.

News vom 08.02.2023Kurzarbeitergeld: Das sind die Regeln

Zugang bis 30. Juni verlängert. Arbeitsmarkt soll stabilisiert werden. Unternehmen beantragen Erstattung im Nachgang.

Aachen. Die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, stark steigende Energie- und Rohstoffpreise sowie Materialengpässe belasten die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt. Dieser ist trotz der konjunkturellen Eintrübung stabil geblieben. Damit Unternehmerinnen und Unternehmer in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten Sicherheit für sich und ihre Mitarbeitenden haben, hat die Bundesregierung den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld für weitere sechs Monate verlängert. Heinz-Konrad Rüffer, Geschäftsführer Operativer Service der Agentur für Arbeit Aachen-Düren beantwortet die wichtigsten Fragen.

Welche Regelungen sind für Arbeitgeber im Moment wichtig?
Für Unternehmen, die Kurzarbeitergeld erhalten wollen, gelten nach wie vor die erleichterten Zugangsregeln. So kann Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen außerdem keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen und auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Regelungen gelten aktuell befristet bis zum 30. Juni 2023.

Ist das Kurzarbeitergeld auch bei den aktuellen Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll?
Ja, auch in der aktuellen Situation kann das Kurzarbeitergeld helfen. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat erhebliche Auswirkungen auf Lieferketten, die Preisbildung auf den Weltmärkten, insbesondere im Energiesektor, und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung. Wie auch während der Corona-Krise ist die weitere Entwicklung mit großen Unwägbarkeiten verbunden. Darauf hat die Bundesregierung mit der Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld reagiert und so sichergestellt, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten werden können.  Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.

Sind auf dem Arbeitsmarkt Auswirkungen erkennbar?
Der Arbeitsmarkt zeigt sich zum Jahresende stabil. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben wir erfolgreich überwunden. Die Arbeitslosigkeit befindet sich zwar noch nicht auf dem Wert der Jahre 2018 und 2019, in denen wir eine historisch niedrige Arbeitslosigkeit hatten, aber auf dem drittniedrigsten Wert der letzten 20 Jahre. Dennoch sind die aktuellen konjunkturellen Herausforderungen zu erkennen. So ist die Zahl der Personen, für die Kurzarbeit neu oder erneut angezeigt wurde, in den Monaten September und Oktober 2022 wieder gestiegen. Dieser Anstieg bleibt aber weit hinter den Jahren 2020 und 2021 zurück, so haben wir im Jahr 2022 nur zehn Prozent der Mittel für Kurzarbeitergeld ausgegeben als jeweils in den Vorjahren. Aktuell bleibt abzuwarten, ob sich die Folgen der Energiekrise weiter verstärkend auf die Inanspruchnahme von Kurzarbeit auswirken.

Was müssen Unternehmen beachten, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten?
Bevor die Mitarbeitenden in Kurzarbeit gehen können, muss die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Diese wird dann durch unsere Kolleginnen und Kollegen geprüft. Wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Unternehmen zahlt jeden Monat sowohl das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld an die Mitarbeitenden aus und beantragt im Nachgang die Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Wichtig ist, dass spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein muss.

An wen können sich Unternehmen bei Fragen wenden?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich an den gemeinsamen Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit und der Jobcenter Tel.: +49 800 45555 20 wenden. Hier werden nicht nur Fragen zur Antragsstellung und zu den Unterlagen beantwortet, sondern auch darüber informiert, wie man die Kurzarbeit produktiv nutzen kann, zum Beispiel zur Weiterbildung der Mitarbeitenden. www.arbeitsagentur.de/unternehmen