Zeugnis

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Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.

Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Auszubildende das Zeugnis ausdrücklich verlangt oder aus welchem Grund das Berufsausbildungsverhältnis endet.

Der Anspruch besteht auch, wenn der Auszubildende danach als Angestellter in demselben Betrieb weiterbeschäftigt wird.

  • Das Zeugnis unterliegt der Schriftform, muss den Auszubildenden genau bezeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum etc.) und vom Ausbildenden und, falls der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt hat, vom Ausbilder handschriftlich unterschrieben sein.

  • Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden (einfaches Zeugnis) enthalten. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis).

  • Der Ausbildende muss das Zeugnis wahrheitsgemäß, aber wohlwollend im Sinne des Auszubildenden formulieren, da es dessen berufliches Fortkommen beeinflusst. Einmalige Verfehlungen sind nicht im Zeugnis aufzuführen.

  • Zudem muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Verklausulierte Merkmale und Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Auszubildenden zu treffen, sind unzulässig.
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